Partido Anticomunista Cubano

Partido Anticomunista Cubano

Defendiendo la libertad y la democracia en Cuba, el Partido Anticomunista Cubano se opone al comunismo y aboga por un futuro próspero para todos los cubanos.

Verfassungsvorschlag

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Wir, das Volk Kubas, eingedenk unserer Geschichte und der Opfer, die für die Erlangung der Freiheit erbracht wurden, sowie der Notwendigkeit, diese auf Dauer zu sichern; in Bekräftigung der Würde des Menschen als Grundlage der politischen und gesellschaftlichen Ordnung; in Anerkennung dessen, dass die öffentliche Gewalt ausschließlich dazu besteht, der Nation zu dienen und die individuellen Rechte zu schützen; unter Proklamierung der Souveränität der Republik, der Herrschaft des Rechts, der Gerechtigkeit, der Freiheit und der staatsbürgerlichen Verantwortung; geben sich hiermit diese Verfassung als oberstes Gesetz des Staates, um eine republikanische, repräsentative und begrenzte Regierungsform zu sichern und um zu gewährleisten, dass die Macht niemals wieder gegen das kubanische Volk ausgeübt wird.

TITEL I

VON DER NATION, IHREM TERRITORIUM UND DER REGIERUNGSFORM

Artikel 1. Wesen des Staates

Kuba ist eine freie, unabhängige und souveräne Nation, die als einheitliche Republik verfasst ist, gegründet auf die Oberhoheit des einen Gottes sowie auf die Achtung der Menschenwürde, der individuellen Freiheit, der Gerechtigkeit, der Grundrechte der Person und der Rechtsstaatlichkeit.

Artikel 2. Christliches Erbe

Die Republik Kuba erkennt ihr christliches Erbe als historisches, moralisches und kulturelles Fundament der Nation an.
Dieses Erbe ist Ausdruck des Respekts vor der Menschenwürde, dem Leben, der Freiheit, der Gerechtigkeit, der individuellen Verantwortung und dem Vorrang des Guten vor der Macht.
Diese Anerkennung begründet keine Staatsreligion und schränkt die Gewissens- oder Kultusfreiheit nicht ein; beide werden uneingeschränkt gewährleistet.

Artikel 3. Verbot des Kommunismus und des Totalitarismus:

Jede Form des Kommunismus, des Totalitarismus oder eines politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Systems, das:
a) individuelle Rechte dem Staat oder einer Ideologie unterordnet;
b) das Privateigentum aufhebt oder einschränkt;
c) die Macht in einer Partei, Klasse oder bewaffneten Organisation konzentriert;
d) die Gewaltenteilung oder den politischen Pluralismus beseitigt;
ist in der Republik Kuba verboten und der Strafgesetzgebung unterworfen.

Keine Behörde, kein Gesetz und keine Organisation darf derartige Systeme unter irgendeiner Bezeichnung fördern oder wiederherstellen.

Artikel 4. Verfassungsrechtliche Unabänderlichkeit

Die Bestimmungen über die Menschenwürde, die Oberhoheit des einen Gottes, das christliche Erbe der Nation, das Verbot des Kommunismus und die Begrenzung der Staatsgewalt sind unabänderliche Verfassungskerne und können weder aufgehoben noch ausgesetzt noch abgeändert werden, auch nicht im Wege einer Verfassungsreform.

Artikel 5. Verbot ideologischer Propaganda:

Die Befürwortung, Förderung, Verbreitung oder Rechtfertigung des Kommunismus, des Sozialismus oder verwandter Ideologien, die verfolgen:
a) die Abschaffung des Privateigentums;
b) die Unterordnung des Einzelnen unter die kollektive Macht;
c) den Klassenkampf;
d) die Veränderung der gesellschaftlichen, familiären oder kulturellen Ordnung;
e) die Konzentration der politischen Macht;
ist hiermit verboten und unter Strafe gestellt.

Kein Gesetz, keine Partei, keine Organisation und keine Behörde darf solche Systeme fördern, wiederherstellen oder anwenden, auch nicht unter irgendeiner abweichenden Bezeichnung.

Folglich ist ihre politische, propagandistische, organisatorische oder institutionelle Tätigkeit gemäß dem Gesetz ausnahmslos verboten.

Artikel 6. Rechtliche Geschlechtsidentität

Der Staat der Republik Kuba legt fest, dass die in amtlichen Personenstandsdokumenten eingetragene Geschlechtsidentität der zum Zeitpunkt der Geburt festgestellten entspricht, und zwar für alle rechtlichen, verwaltungsrechtlichen und statistischen Zwecke.

Diese Feststellung gilt ausschließlich für die Organisation der öffentlichen Ordnung, die Rechtssicherheit, die Personenstandsregister, die Formulierung öffentlicher Politiken und die Erhebung amtlicher Daten.

Artikel 7. Gewährleistung von Würde und Privatleben:

Der Staat gewährleistet die Achtung der Menschenwürde, des Privatlebens und der individuellen sexuellen Neigungen.
Niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder eines rechtmäßigen privaten Verhaltens diskriminiert werden.

Artikel 8. Auslegungsausgleichsklausel:

Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das Regime der Staatsangehörigkeit, der Familie, der Abstammung, des Sports oder der amtlichen Statistiken verändern oder verbindliche ideologische Doktrinen auferlegen.

Artikel 9. Drogenhandel als Verbrechen gegen die Menschlichkeit:

Jede Form der Herstellung, des Handels, der Finanzierung oder des Vertriebs illegaler Drogen stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar, das dem Völkermord gleichgestellt ist, und zwar aufgrund seines vorsätzlichen, massenhaften und fortgesetzten Charakters der Vernichtung menschlichen Lebens, insbesondere der Jugend.

Derartige Handlungen gelten als unmittelbarer Angriff auf die Existenz der Nation und der Menschheit sowie als schwerwiegender Angriff auf die Menschenwürde, das Leben, die Familie und die gesellschaftliche Ordnung.

Demgemäß werden die Verantwortlichen ohne Rücksicht auf Menge, Rang, Beteiligungsgrad, Staatsangehörigkeit oder Umstände mit der Todesstrafe bestraft, als einziger und unveräußerlicher Sanktion der Rechtsordnung, im Einklang mit strengen gesetzlichen Verfahren und unter Wahrung aller durch diese Verfassung festgelegten Garantien des fairen Verfahrens.

Artikel 10. Ausschluss des persönlichen Konsums:

Die im vorstehenden Artikel festgelegte Einstufung findet auf den persönlichen Konsum und auf Situationen medizinischer Abhängigkeit keine Anwendung; diese werden gemäß den Grundsätzen der öffentlichen Gesundheit, der Rehabilitation und des Schutzes der Person behandelt.

Artikel 11. Unverjährbarkeit:

Die im vorstehenden Artikel definierten Verbrechen sind unverjährbar, keiner Amnestie und keiner Begnadigung zugänglich.

Artikel 12. Volkssouveränität:

Die Souveränität liegt ausschließlich beim kubanischen Volk, verstanden als die Gesamtheit der freien und gleichen Bürgerinnen und Bürger; sie darf von keiner politischen Partei, Organisation, caudillo, bewaffneten Institution oder Gruppe angeeignet, dauerhaft delegiert oder in ihrem Namen ausgeübt werden.

Artikel 13. Die menschliche Person:

Die menschliche Person ist dem Staat vorgeordnet und steht über ihm.
Der Staat besteht dazu, das Leben, die Freiheit, das Eigentum und die Würde des Einzelnen zu schützen.

Artikel 14. Nationale Unabhängigkeit:

Die Republik darf keine Verträge schließen, die ihre Souveränität beeinträchtigen.

Artikel 15. Staatsgebiet:

Das Territorium der Republik ist unveräußerlich; keine Gewalt darf darüber ganz oder teilweise verfügen, ohne die Ermächtigung des zuständigen Kongresses.

Artikel 16. Regierungsform:

Die Regierung der Republik ist präsidentiell, repräsentativ, demokratisch und in ihrer Machtausübung begrenzt, mit Gewaltenteilung und gegenseitiger Unabhängigkeit der Gewalten.

Artikel 17. Gesetzmäßigkeit der Macht:

Keine Behörde darf Befugnisse ausüben, die ihr durch diese Verfassung nicht übertragen wurden.
Jede Gewalt ist begrenzt, verantwortlich und der Kontrolle unterworfen.

Artikel 18. Widerstandsrecht:

Wenn die verfassungsmäßige Ordnung gebrochen wird, hat das Volk das Recht auf Widerstand zur Wiederherstellung dieser Verfassung.

Artikel 19. Hauptstadt:

Die Hauptstadt der Republik ist die Stadt Havanna.

Artikel 20. Territoriale Autonomie:

Die Autonomie der Gemeinden und Provinzen wird nach Maßgabe des Gesetzes anerkannt.

Artikel 21. Nationalsymbole:

Die Flagge mit dem einsamen Stern, das Wappen und die Nationalhymne sind die offiziellen Symbole der Republik.

Artikel 22. Verfassungsvorrang:

Diese Verfassung ist das oberste Gesetz der Republik.

TITEL II

VON DEN INDIVIDUELLEN RECHTEN

Artikel 23

Die Wohnung ist unverletzlich.

Kein Betreten oder Durchsuchen darf ohne Zustimmung des Inhabers oder ohne einen hinreichend begründeten richterlichen Beschluss erfolgen, es sei denn im Falle der Ergreifung auf frischer Tat.

Artikel 24. Recht auf ein faires Verfahren:

Jede Person hat das Recht auf ein faires Verfahren, auf Gehör vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht sowie auf vollumfängliche Ausübung des Rechts auf Verteidigung in allen Verfahrensstadien.

Die Unschuldsvermutung gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Artikel 25:

Wenn die in diesem Titel anerkannten Rechte von den Machthabern systematisch verletzt werden und die institutionellen Rechtsmittel sich als wirkungslos erweisen, ist der verfassungsmäßige Widerstand mit dem alleinigen Ziel der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung legitim.

Die Ausübung dieses Rechts darf nicht unter Strafe gestellt werden.

TITEL III

VON DER EXEKUTIVGEWALT

Artikel 26.

Der Präsident der Republik übt sein Amt für eine Amtszeit von vier (4) Jahren aus, gerechnet ab dem Datum seiner Amtseinführung.

Artikel 27.

Der Präsident darf einmalig wiedergewählt werden, ob aufeinanderfolgend oder nicht.

Unter keinen Umständen darf eine Person das Präsidentenamt insgesamt für mehr als zwei (2) Amtszeiten ausüben, auch dann nicht, wenn diese Amtszeiten nicht aufeinanderfolgend sind oder durch Verfassungsreform, richterliche Auslegung, außergewöhnliche Umstände oder Änderung der Bezeichnung des Amtes herbeigeführt werden.

Artikel 28. Amtsenthebung wegen versuchter Machtperpetuation:

Jeder Versuch der Verlängerung des Präsidialmandats, ungeachtet seiner Form, der Herbeiführung einer zusätzlichen Wiederwahl oder der Umgehung der festgelegten Amtszeitbegrenzung hat die sofortige Amtsenthebung und die lebenslange Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge.

TITEL IV

VON DER LEGISLATIVGEWALT

Artikel 29. Dauer des legislativen Mandats:

Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden für eine Amtszeit von zwei (2) Jahren gewählt.

Die Senatoren werden für eine Amtszeit von vier (4) Jahren gewählt.

Artikel 30. Gestaffelte Erneuerung des Senats:

Die Erneuerung des Senats erfolgt auf gestaffelte Weise, dergestalt, dass bei jeder ordentlichen Wahl die Hälfte seiner Mitglieder erneuert wird, um institutionelle Kontinuität und legislative Stabilität zu gewährleisten.

Artikel 31. Amtszeitbegrenzung im Kongress:

Keine Person darf das Amt eines Abgeordneten oder Senators für mehr als drei (3) Amtszeiten in jeder Kammer ausüben, ob aufeinanderfolgend oder nicht.

Artikel 32. Verbot der unbegrenzten Wiederwahl:

Jede Form der unbegrenzten, automatischen oder verdeckten Wiederwahl von Kongressmitgliedern ist verboten, auch wenn dies durch Verfassungsreform, Auslegungsgesetz, Änderung der Amtsbezeichnung oder außergewöhnliche Umstände versucht wird.

Artikel 33. Zeitliche Unvereinbarkeit:

Wer das Amt des Präsidenten der Republik bekleidet hat, ist erst nach Ablauf einer vollständigen Frist von vier (4) Jahren seit dem Ende seines Mandats berechtigt, ein Mandat im Kongress zu übernehmen.

TITEL V

VON DER JUDIKATIVGEWALT

Artikel 34.

Die Judikativgewalt ist unabhängig, unabsetzbar und allein der Verfassung und dem Gesetz unterworfen.
Ihre vorrangige Aufgabe ist der Schutz des Einzelnen vor der Macht und die Gewährleistung des Verfassungsvorrangs.

Die Judikativgewalt ist von den übrigen Staatsgewalten unabhängig und wird durch gesetzlich errichtete Gerichte in Übereinstimmung mit dieser Verfassung ausgeübt.

Artikel 35.

Richter sind keinem Mandat, keiner Weisung, keinem Druck und keiner Einmischung irgendeiner Gewalt, Behörde, Partei oder Organisation unterworfen.

Jede Einmischung in die Rechtsprechungstätigkeit ist nichtig und begründet persönliche strafrechtliche Verantwortung.

Artikel 36.

Richter sind unabsetzbar, solange sie sich ordnungsgemäß verhalten und diese Verfassung einhalten.

Die Unabsetzbarkeit schließt die zivilrechtliche, strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortung für Verletzungen der Verfassung oder des Gesetzes nicht aus.

Artikel 37. Zugang zur Justiz

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu unabhängigen Gerichten für den wirksamen Schutz ihrer Rechte.

Kein Gesetz und keine Behörde darf diesen Zugang verhindern, verzögern oder von Bedingungen abhängig machen.

Artikel 38. Verfassungsgerichtliche Kontrolle

Die Befugnis zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Gesetzen, Dekreten und Hoheitsakten obliegt der Judikativgewalt.

Jede dieser Verfassung widersprechende Norm oder Handlung wird von Rechts wegen für nichtig erklärt.

Artikel 39. Der Oberste Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Organ der Judikativgewalt und der letztinstanzliche Ausle­ger dieser Verfassung, unbeschadet der von den übrigen Gerichten ausgeübten dezentralen Normenkontrolle.

Der Oberste Gerichtshof besteht aus einer ungeraden Anzahl von Richtern, die neun (9) nicht übersteigen darf, wie es das Gesetz bestimmt.

Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Senats in einem öffentlichen, transparenten und auf Verdienst gegründeten Verfahren ernannt.

Artikel 40.

Für die Ernennung zum Richter am Obersten Gerichtshof ist erforderlich:
a) anerkannte Integrität und juristische Fachkompetenz;
b) Mindesterfahrung in der Ausübung des Rechts;
c) keine Beteiligung an der Einführung, Förderung oder Aufrechterhaltung totalitärer Regime, die durch diese Verfassung verboten sind.

Artikel 41.

Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden auf Lebenszeit ernannt, als Garantie der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Stabilität der verfassungsmäßigen Ordnung. Eine Amtsenthebung kann nur durch das entsprechende gesetzliche Verfahren und ausschließlich in Fällen der Rechtsbeugung, des Landesverrats, der Begehung schwerer Straftaten, einer ordnungsgemäß nachgewiesenen körperlichen oder geistigen Dienstunfähigkeit oder der gesetzlichen Pensionierung erfolgen. Jede andere Abberufungsursache ist von Rechts wegen nichtig.

Artikel 42.

Ausnahmegerichte und jede Form einer Sonderjustiz, die zu politischen, ideologischen oder religiösen Zwecken geschaffen wird, sind verboten.

Artikel 43.

Gerichtliche Entscheidungen sind für alle Behörden und Personen verbindlich.

Die Nichtbefolgung eines Urteils stellt eine schwerwiegende Verfassungsverletzung dar.

TITEL VI

VON DER STAATSBÜRGERSCHAFT

Artikel 44. Die kubanische Staatsangehörigkeit durch Geburt wird ausschließlich verliehen:

a) den Kindern eines kubanischen Vaters oder einer kubanischen Mutter, die innerhalb oder außerhalb des Territoriums der Republik geboren wurden;
b) den im Ausland Geborenen von kubanischen Eltern, die ihre Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen oder wegen Exils verloren haben, sofern sie ihren Willen, Kubaner zu sein, nach Maßgabe des Gesetzes bekunden.

Artikel 45.

Die Geburt im Territorium der Republik verleiht für sich allein keine kubanische Staatsangehörigkeit.

Keine Person darf die kubanische Staatsangehörigkeit allein aufgrund der Tatsache erwerben, auf Kuba geboren worden zu sein.

Artikel 46.

Die kubanische Staatsangehörigkeit kann durch außerordentliche Einbürgerung in den vom Gesetz streng festgelegten Fällen und Bedingungen erworben werden, sofern der Antragsteller:
a) direkte familiäre Bindungen zu kubanischen Staatsbürgern nachweist;
b) sich für den gesetzlich bestimmten Zeitraum rechtmäßig im Land aufgehalten hat;
c) einen Treueeid auf diese Verfassung und die Republik leistet;
d) ausdrücklich auf jede politische oder ideologische Loyalität verzichtet, die mit dieser Verfassung unvereinbar ist.

Artikel 47. Anerkennung der Mehrfachstaatsangehörigkeit:

Die Republik Kuba erkennt die doppelte und sogar dreifache Staatsangehörigkeit an.

Der Besitz einer oder mehrerer zusätzlicher Staatsangehörigkeiten lässt die kubanische Staatsangehörigkeit und die sich daraus ergebenden bürgerlichen Rechte nicht erlöschen, in den vom Gesetz festgelegten Grenzen.

Artikel 48. Ausschließliche verfassungsmäßige Loyalität:

Die Anerkennung der Mehrfachstaatsangehörigkeit impliziert keine Mehrfachloyalität in politischer Hinsicht.

Jeder kubanische Staatsbürger, unabhängig von der Anzahl der von ihm besessenen Staatsangehörigkeiten, schuldet ausschließlich dieser Verfassung und der Republik Kuba politische Loyalität, wenn er im Bereich der öffentlichen Rechte und Pflichten handelt.

Artikel 49. Hindernisse für die Ausübung höherer öffentlicher Ämter

Kubanische Staatsbürger mit doppelter oder dreifacher Staatsangehörigkeit dürfen keine öffentlichen Ämter nationalen oder provinziellen Charakters bekleiden, einschließlich unter anderem:
a) des Präsidenten- und Vizepräsidentenamtes der Republik;
b) der Minister- und Vizeministerpositionen;
c) des Kongresses der Republik;
d) des Obersten Gerichtshofs;
e) des Oberkommandos der Streitkräfte und Sicherheitskörper.

Sie dürfen hingegen nach Maßgabe des Gesetzes kommunale öffentliche Ämter bekleiden.

Artikel 50. Bürgerliche Gleichheit und private Rechte

Kein kubanischer Staatsbürger darf in seinen bürgerlichen, vermögensrechtlichen, familien- oder wirtschaftsrechtlichen Rechten aufgrund des Besitzes einer oder mehrerer Staatsangehörigkeiten diskriminiert werden.

Artikel 51. Verlust der Staatsangehörigkeit

Die kubanische Staatsangehörigkeit kann nur aus folgenden Gründen verloren gehen:
a) aktiver Dienst für eine fremde Macht gegen die Interessen der Republik Kuba;
b) freiwillige Annahme einer mit dieser Verfassung unvereinbaren politischen Loyalität;
c) nachgewiesene Beteiligung an Handlungen, die auf den Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind.

In allen Fällen ist ein rechtskräftiges Gerichtsurteil erforderlich.

Artikel 52. Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit

Die kubanische Staatsangehörigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes von denjenigen wiedererlangt werden, die sie aus politischen Gründen, wegen Exils oder Verfolgung verloren haben, sofern sie:
a) einen Treueeid auf die Verfassung der Republik Kuba leisten;
b) keine schweren Verbrechen gegen die Nation oder die Menschenrechte begangen haben.

TITEL VII

VON DER BODENORDNUNG

Artikel 53. VON DER ORDNUNG DES BODENS UND DER BEBAUUNG

Die Gesamtheit des Bodens und Untergrunds des nationalen Territoriums gehört der Republik Kuba in dauerhafter Vertretung des kubanischen Volkes.

Dieses Eigentumsrecht ist unveräußerlich, unverjährbar und nicht übertragbar und darf nicht Gegenstand privater, kollektiver, parteilicher oder ideologischer Aneignung sein.

Artikel 54.

Gebäude, Bauten und Verbesserungen, die auf dem Boden errichtet wurden, können vollständiges Privateigentum sein; ihr Eigentumsrecht, ihre Nutzung, ihr Genuss, ihre Übertragung, ihre Vererbung und ihre Belastung werden in vollem Umfang anerkannt, nach Maßgabe des Gesetzes.

Das Eigentum an Gebäuden stellt ein durch diese Verfassung geschütztes Grundrecht dar.

Artikel 55. Rechtliche Trennung von Boden und Bebauung:

Das Eigentum an Gebäuden ist rechtlich unabhängig vom öffentlichen Eigentumsrecht an dem Boden, auf dem sie stehen.

Keine Behörde darf das staatliche Eigentumsrecht am Boden dazu benutzen, das private Eigentum an Gebäuden mittelbar zu beschränken, auszuhöhlen oder zu konfiszieren.

Artikel 56. Bodennutzungsrecht und staatliche Pacht:

Jeder Inhaber von Privateigentum an Gebäuden genießt das Recht auf Nutzung und Gebrauch des für das betreffende Gebäude unbedingt erforderlichen Bodens.

Dieses Nutzungsrecht unterliegt der Zahlung einer jährlichen staatlichen Pacht, die pro Quadratmeter des tatsächlich genutzten Bodens berechnet wird, in den vom Gesetz festgelegten Bedingungen, Grenzen und Beträgen.

Artikel 57. Grenzen der Bodenpacht

Die Bodenpacht muss in jedem Fall folgenden Grundsätzen entsprechen:
a) Verhältnismäßigkeit,
b) Angemessenheit,
c) Vorhersehbarkeit,
d) Nicht-Konfiskatorität.

Die Pacht darf unter keinen Umständen als mittelbares Mittel der Enteignung, des politischen Drucks, der steuerlichen Bestrafung oder der Entziehung des privaten Eigentumsrechts an Gebäuden verwendet werden.

Artikel 58. Verfassungsrechtlicher Zweck der Bodenordnung:

Die verfassungsrechtliche Ordnung des öffentlichen Bodeneigentums und des privaten Eigentums an Gebäuden hat als ausschließliche Zwecke:
a) die Verhinderung von Immobilienspekulationen;
b) die Gewährleistung einer rationellen und geordneten Nutzung des Territoriums;
c) die Sicherung eines tatsächlichen Zugangs zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum;
d) die Verhinderung einer missbräuchlichen Konzentration von Boden als Form wirtschaftlicher Beherrschung.

Artikel 59. Rechtssicherheit des Eigentümers:

Kein Inhaber von Privateigentum an Gebäuden darf seines Rechts beraubt werden, außer aus einem tatsächlichen und konkreten Grund des öffentlichen Nutzens, gegen vorherige, gerechte und bare Entschädigung und unter vollständiger richterlicher Kontrolle.

Das Erlöschen oder die Änderung des Bodennutzungsrechts ist nur aus einem schwerwiegenden und ordnungsgemäß nachgewiesenen gesetzlichen Grund zulässig.

Artikel 60. Verbot der Kollektivierung und Verstaatlichung:

Jede Form der Kollektivierung, Verstaatlichung oder ideologischen Aneignung von Boden oder Gebäuden ist hiermit verboten.

Das staatliche Eigentumsrecht am Boden darf nicht dazu benutzt werden, totalitäre, kommunistische oder durch diese Verfassung verbotene Systeme gesellschaftlicher Kontrolle einzuführen.

Artikel 61. Unabänderlichkeit der Bodenordnung (Unabänderlichkeitsklausel)

Die verfassungsrechtliche Ordnung des öffentlichen Bodeneigentums und des vollständigen privaten Eigentums an Gebäuden darf weder aufgehoben noch ausgesetzt noch verändert werden, auch nicht im Wege einer Verfassungsreform.

TITEL VIII

VOM WAHLSYSTEM

Artikel 62. Qualifizierte Mehrheit für Wahlämter:

Jedes öffentliche Amt, das durch Volkswahl besetzt wird, erfordert für eine gültige Wahl die Erlangung von mindestens fünfundfünfzig Prozent (55 %) der abgegebenen gültigen Stimmen.

Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat diesen Prozentsatz erreicht, findet eine Stichwahl statt, an der ausschließlich die beiden Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Als gewählt in der Stichwahl gilt der Kandidat, der mindestens fünfundfünfzig Prozent (55 %) der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Artikel 63. Verbindlichkeit der Legitimationsschwelle:

Das im vorstehenden Artikel festgelegte Erfordernis der qualifizierten Mehrheit ist verbindlich, nicht abdingbar und nicht herabsetzbar und darf durch einfaches Gesetz, Dekret, Verordnung, richterliche Auslegung oder partielle Wahlrechtsreform nicht geändert werden.

Jede Wahl, die unter Verletzung dieser Schwelle abgehalten wird, ist von Rechts wegen nichtig.

Artikel 64. Anwendungsbereich

Das System der qualifizierten Mehrheit und der Stichwahl findet mindestens Anwendung auf die Wahl von:
a) dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Republik;
b) den Mitgliedern des Kongresses der Republik;
c) den Gouverneuren oder sonstigen vom Gesetz bestimmten Behörden;
d) den Bürgermeistern und gewählten kommunalen Behörden.

Das Gesetz darf dieses Erfordernis auf weitere Wahlämter ausdehnen, es jedoch niemals herabsetzen.

TITEL IX

VON DER NATIONALEN VERTEIDIGUNG, DER SICHERHEIT UND DEN STREITKRÄFTEN

Leitprinzip des Titels:

Die Verteidigung der Republik wird ausschließlich als Schutz des menschlichen Lebens, der Unversehrtheit des nationalen Territoriums, der zivilen Souveränität und der Sicherheit der Bevölkerung verstanden; jede militaristische, ideologische oder repressive Konzeption der bewaffneten Macht ist hiermit verboten.

Artikel 65. Entmilitarisierung des Staates:

Die Republik Kuba konstituiert sich als nicht-militarisierter Zivilstaat.
Das Modell der traditionellen Streitkräfte als politisches, ideologisches oder internes Kontrollinstrument wird endgültig abgeschafft.

Keine bewaffnete Institution darf politische Macht ausüben, deliberieren, in das Zivilleben eingreifen oder die Staatsführung beeinflussen.

Artikel 66. Abschaffung des Wehrpflichtdienstes:

Der Wehrpflichtdienst in allen seinen Formen wird hiermit abgeschafft.
Kein Staatsbürger darf gezwungen werden, eine militärische Ausbildung zu erhalten, Waffen zu tragen oder gegen seinen Willen in bewaffnete Körper eingegliedert zu werden.

Der Dienst an der Nation wird ausschließlich auf zivilem, entlohntem Weg und nach Maßgabe des Gesetzes geleistet.

Artikel 67. Errichtung der Nationalen Garde für Zivilschutz:

Die Nationale Garde der Republik Kuba wird hiermit als spezialisierter, nicht-militärischer Körper technischen und humanitären Charakters errichtet.

Die Nationale Garde hat folgende ausschließliche Aufgaben:
a) Such- und Rettungsmaßnahmen bei Naturkatastrophen;
b) Zivilschutz bei Hurrikanen, Überschwemmungen, Bränden, Erdbeben und Notlagen;
c) Evakuierung, humanitäre Hilfe und logistische Unterstützung der Bevölkerung;
d) internationale Zusammenarbeit bei Hilfs- und Rettungsmissionen.

Die Nationale Garde hat keine repressiven, politischen oder sozialen Kontrollfunktionen.

Artikel 68. Wesen und Grundsätze der Nationalen Garde:

Die Nationale Garde:
a) ist der verfassungsmäßigen Zivilgewalt streng untergeordnet;
b) gilt nicht als Streitkraft im militärischen Sinne;
c) handelt nach den Grundsätzen der politischen Neutralität, der Professionalität, der Gesetzmäßigkeit und des Schutzes des menschlichen Lebens;
d) besteht ausschließlich aus entlohntem, ausgebildetem und zertifiziertem Personal.

Artikel 69. Umwandlung der Marine in eine Küstenwache:

Die bestehende Kriegsmarine wird in den Nationalen Küstenwachdienst der Republik Kuba umgewandelt.

Der Küstenwachdienst hat folgende ausschließliche Aufgaben:
a) maritime Such- und Rettungsmaßnahmen;
b) Schutz des menschlichen Lebens auf See;
c) Überwachung der Hoheitsgewässer;
d) unmittelbare und dauerhafte Bekämpfung des Drogenhandels und des illegalen Handels auf dem Seeweg;
e) internationale Zusammenarbeit bei Such-, Rettungs- und maritimen Sicherheitsoperationen.

Jede offensive, kriegerische oder auf externe militärische Machtprojektion gerichtete Funktion ist verboten.

Artikel 70. Auflösung der Militärluftfahrt:

Die Militärluftfahrt wird hiermit aufgelöst und folgende Elemente werden endgültig abgeschafft:
a) Kampfflugzeuge;
b) offensive Luftwaffensysteme;
c) jede Doktrin des Luftkriegs.

Vorhandene oder zukünftige Luftfahrtmittel werden auf die Nationale Garde und die Küstenwache übertragen, ausschließlich für folgende Zwecke:
a) Such- und Rettungsmaßnahmen;
b) medizinische Evakuierung;
c) Katastrophenschutz;
d) zivile und umweltbezogene Überwachung;
e) Drogenbekämpfung in den Hoheitsgewässern.

Artikel 71. Verbot von Angriffswaffen:

Die Republik Kuba verzichtet dauerhaft und unwiderruflich auf den Besitz, die Entwicklung, den Erwerb oder den Einsatz von:
a) schwerem Angriffsgerät;
b) Massenvernichtungswaffen;
c) Kriegssystemen, die für externe Aggressionen bestimmt sind.

Artikel 72. Absolute Unterordnung unter die Zivilgewalt:

Alle Sicherheits-, Rettungs- und Schutzkörper sind der folgenden Autorität streng untergeordnet:
a) dieser Verfassung;
b) den demokratisch gewählten Zivilbehörden;
c) der richterlichen und parlamentarischen Kontrolle.

Der Befehlsnotstand befreit nicht von der persönlichen Verantwortung für Verletzungen der Menschenrechte oder dieser Verfassung.

Artikel 73. Verbot der Politisierung:

Jede Form des Folgenden ist hiermit verboten:
a) ideologische Indoktrination;
b) Parteiloyalität;
c) aktive politische Beteiligung
seitens des Personals der Nationalen Garde, des Küstenwachdienstes oder irgendeines Sicherheitskörpers.

Artikel 74. Verfassungsrechtlicher Zweck

Das in diesem Titel festgelegte Sicherheitsmodell hat als ausschließlichen Zweck:
a) den Schutz des menschlichen Lebens und der Menschenwürde;
b) die Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung angesichts von Katastrophen und Notlagen;
c) die Verhinderung des Einsatzes der bewaffneten Macht als Unterdrückungsinstrument;
d) die Sicherstellung, dass sich ein Militärapparat nie wieder zum Herrn des Staates aufschwingt.

Artikel 75. Unabänderlichkeitsklausel

Die Bestimmungen dieses Titels betreffend:

die Abschaffung der traditionellen Streitkräfte,
die Aufhebung des Wehrpflichtdienstes,
den zivilen Charakter der Nationalen Garde,
die Umwandlung der Marine in eine Küstenwache,
und das Verbot von Angriffswaffen,
dürfen weder aufgehoben noch ausgesetzt noch abgeändert werden, auch nicht im Wege einer Verfassungsreform.

Artikel 76. Absolute Unvereinbarkeit des aktiven bewaffneten Personals

Kein aktives Mitglied der Nationalen Garde, des Küstenwachdienstes, der Sicherheits- oder Geheimdienstkörper oder irgendeiner bewaffneten oder uniformierten staatlichen Institution darf:

a) ein Wahlamt ausüben;
b) ein parteipolitisches Amt ausüben;
c) als Kandidat auftreten oder politische Werbung betreiben;
d) Funktionen der politischen oder zivilen Verwaltungsführung übernehmen, mit Ausnahme der rein technischen Aufgaben, die das Gesetz bestimmt und die keine politische Autorität implizieren.

Jede Handlung, Ernennung oder Wahl, die unter Verstoß gegen diesen Artikel erfolgt, ist von Rechts wegen nichtig.

Artikel 77. Obligatorische Abkühlungszeit

Um für öffentliche oder politische Ämter zu kandidieren oder diese zu bekleiden, muss das in dem vorstehenden Artikel genannte Personal:

a) endgültig aus dem Dienst ausscheiden oder in den Ruhestand versetzt werden; und
b) eine institutionelle Mindestabkühlungszeit von vier (4) Jahren ab dem Datum der tatsächlichen Entlassung aus dem aktiven Dienst einhalten.

Das Gesetz kann für sensible Bereiche wie Geheimdienste und operatives Kommando längere Fristen festlegen, jedoch nie kürzere.

TITEL X

VON DER VERANTWORTLICHKEIT, INTEGRITÄT UND SANKTIONIERUNG DER STAATSBEDIENSTETEN

Artikel 78. Unbedingte Haftung für Korruption und Untreue

Jeder Beamte, jede Behörde oder jeder öffentliche Bedienstete, der in Ausübung seiner Amtstätigkeit oder anlässlich derselben:

a) Staatsmittel, Vermögenswerte oder Ressourcen unterschlägt, veruntreut, entwendet oder deren Entwendung duldet;
b) Korruptionshandlungen, unerlaubte Bereicherung, Betrug, Einflussnahme oder Amtsmissbrauch begeht;
c) Bestechungen, Zuwendungen oder ungebührliche Vorteile unmittelbar oder mittelbar empfängt, fordert oder annimmt;

wird nach Maßgabe des Gesetzes strafrechtlich verfolgt, unbeschadet der einschlägigen zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Haftung.

Artikel 79. Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Jede Person, die wegen der im vorstehenden Artikel vorgesehenen Straftaten verurteilt wurde, unterliegt:

a) der vollständigen Einziehung der unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte, Aktiva und Vorteile sowie derjenigen, deren rechtmäßige Herkunft nicht nachgewiesen werden kann;
b) der vollständigen Rückerstattung der Mittel oder Vermögenswerte an das öffentliche Vermögen;
c) der auf Strohmänner, Mittelpersonen, Familienangehörige oder Dritte ausgedehnten vermögensrechtlichen Haftung, die an der Verheimlichung oder dem Genuss der unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte mitgewirkt haben, nach Maßgabe des Gesetzes.

Die Einziehung erfolgt ausschließlich durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unter vollständiger Wahrung des fairen Verfahrens.

Artikel 80. Unverjährbarkeit der Korruptionsdelikte

Die Delikte der Korruption, der Veruntreuung öffentlicher Mittel, der unerlaubten Bereicherung und der Bestechung:

a) verjähren nicht;
b) sind keiner Amnestie, keiner Begnadigung und keiner Umwandlung zugänglich;
c) können nicht von Verjährungsgesetzen, rückwirkender Verjährung oder Sonderimmunitäten profitieren.

Artikel 81. Lebenslange Amtsunfähigkeit

Personen, die wegen der in diesem Kapitel vorgesehenen Straftaten verurteilt wurden, sind auf Lebenszeit unfähig:

a) ein öffentliches Amt zu bekleiden;
b) staatliche Vermögenswerte oder Ressourcen zu verwalten;
c) Verträge mit öffentlichen Stellen zu schließen.

Artikel 82. Zeitliche Anwendung und Verfolgung vergangener Straftaten

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung:

a) auf nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung begangene Straftaten;
b) auf vorher begangene Straftaten, in Bezug auf die keine vollständige Wiedergutmachung des Schadens erfolgt ist, ausschließlich zum Zwecke der vermögensrechtlichen Verfolgung und der Rückgewinnung öffentlicher Vermögenswerte.

Diese Anwendung verletzt den Grundsatz der strafrechtlichen Legalität nicht, da sie sich auf vermögensrechtliche Wirkungen und zivilrechtliche Haftung bezieht, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Artikel 83. Antikorruptionsschutzklausel

Die Bestimmungen betreffend:

die Unverjährbarkeit,
die Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,
die lebenslange Amtsunfähigkeit,
dürfen weder aufgehoben noch geschwächt werden, auch nicht im Wege einer Verfassungsreform.

TITEL XI

VON DER ERNÄHRUNGSSOUVERÄNITÄT UND DEM RECHT AUF WÜRDIGE ERNÄHRUNG

Leitprinzip des Titels

Ausreichende, gesunde und zugängliche Ernährung ist eine wesentliche Bedingung der Menschenwürde, der sozialen Stabilität und der nationalen Souveränität.
Hunger, herbeigeführte Knappheit und Ernährungsabhängigkeit stellen mit dieser Verfassung unvereinbare Formen der Herrschaft dar.

Artikel 84. Recht auf Nahrung

Jede Person hat das Recht auf ausreichende, nährstoffreiche, abwechslungsreiche, sichere und zugängliche Ernährung.

Der Staat ist verpflichtet, die rechtlichen, wirtschaftlichen und institutionellen Bedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit dieses Recht real und wirksam ist, frei von Rationierung, Diskriminierung oder politischer Kontrolle.

Artikel 85. Ernährungssouveränität

Die Republik Kuba gewährleistet ihre Ernährungssouveränität als tatsächliche und dauerhafte Fähigkeit, Nahrungsmittel für ihre Bevölkerung zu produzieren, darauf zuzugreifen und sie zu verteilen, ohne strukturelle Abhängigkeit von fremden Ländern, internationalen Organisationen oder Mechanismen politischer Herrschaft.

Die Ernährungssouveränität ist ein strategisches Ziel des Staates und ein Leitprinzip der nationalen Wirtschaftspolitik.

Artikel 86. Freie Nahrungsmittelproduktion

Die Nahrungsmittelproduktion ist eine freie, rechtmäßige und geschützte Tätigkeit.

Der Staat:
a) gewährleistet die Freiheit, Nahrungsmittel zu produzieren, zu verarbeiten, zu transportieren und zu vermarkten;
b) verbietet staatliche, parteiliche oder ideologische Monopole im Nahrungsmittelsektor;
c) sichert klare, stabile und nicht-konfiskatorische Regeln für Produzenten, Genossenschaften und private Unternehmen.

Artikel 87. Verbot des Einsatzes von Nahrung als Machtinstrument

Die Verwendung des Zugangs zu Nahrungsmitteln als:
a) Mechanismus der sozialen oder politischen Kontrolle;
b) Instrument der Bestrafung, Diskriminierung oder Unterdrückung;
c) Mittel der ideologischen Unterwerfung des Bürgers;
ist hiermit verboten.

Jede Praxis, die künstliche und/oder herbeigeführte Knappheit, staatliches Horten oder erzwungene Rationierung verursacht, gilt als schwerwiegende Verletzung dieser Verfassung.

Artikel 88. Abschaffung der Rationierung

Die dauerhafte Nahrungsmittelrationierung als strukturelles System wird hiermit abgeschafft.

Der Staat darf keine Verteilungssysteme einführen, die die Menge, Vielfalt oder den Zugang zu Nahrungsmitteln aus ideologischen, politischen oder administrativen Gründen willkürlich einschränken.

Artikel 89. Freier und wettbewerbsfähiger Nahrungsmittelmarkt

Der Zugang zu Nahrungsmitteln richtet sich nach einem freien, transparenten und wettbewerbsfähigen Markt, der ausschließlich den gesundheitsrechtlichen, qualitativen und verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften unterworfen ist.

Preise dürfen nicht zentral festgesetzt werden, wenn dies zu Knappheit, Schwarzmarkt oder Korruption führt.

Artikel 90. Förderung des inländischen Erzeugers

Der Staat fördert vorrangig:
a) die inländische landwirtschaftliche und viehwirtschaftliche Produktion;
b) den Zugang zu Betriebsmitteln, Technologie, Finanzierung und Versicherungen;
c) die freie Vertragsgestaltung und den Export von Überschüssen;
d) die Beseitigung bürokratischer Hindernisse, die die Produktion entmutigen.

Der Erzeuger wird geschützt, nicht verfolgt.

Artikel 91. Ergänzende Nahrungsmitteleinfuhr

Die Einfuhr von Nahrungsmitteln ist frei und ergänzend zur inländischen Produktion.

Der Staat darf nicht:
a) Einfuhren monopolisieren;
b) sie einschränken, um politische Kontrolle zu begünstigen;
c) den Zugang des Privatsektors zu internationalen Märkten verhindern.

Artikel 92. Gesundheitliche Sicherheit und Qualität

Der Staat gewährleistet:
a) wirksame Gesundheitskontrollen;
b) Lebensmittelsicherheit;
c) klare Verbraucherinformationen.

Die Gesundheitsregulierung darf nicht als Vorwand benutzt werden, um die rechtmäßige Produktion oder den Handel mit Nahrungsmitteln einzuschränken.

Artikel 93. Schutz in Notlagen

In außergewöhnlichen Situationen von Naturkatastrophen oder nationalen Notlagen darf der Staat vorübergehende Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu Nahrungsmitteln ergreifen, sofern diese:
a) verhältnismäßig;
b) nicht diskriminierend;
c) zeitlich begrenzt;
d) der richterlichen und parlamentarischen Kontrolle unterworfen sind.

Artikel 94. Verbot der ideologischen Instrumentalisierung

Kein Nahrungsmittelprogramm, keine Hilfe, kein Subventionsprogramm und keine Versorgungspolitik darf von Folgendem abhängig gemacht werden:
a) politischer Loyalität;
b) ideologischer Zugehörigkeit;
c) Wahlverhalten;
d) Zugehörigkeit zu staatlichen oder Parteiorganisationen.

Artikel 95. Staatliche Verantwortung

Untätigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder die Verabschiedung von Politiken, die chronische Versorgungsengpässe, Hunger oder strukturelle Ernährungsabhängigkeit verursachen, begründen die politische, verwaltungsrechtliche und vermögensrechtliche Haftung der verantwortlichen Beamten nach Maßgabe dieser Verfassung.

Artikel 96. Garantiertes landwirtschaftliches und viehwirtschaftliches Nutzungsrecht

Da die Gesamtheit des Bodens und Untergrunds des nationalen Territoriums der Republik Kuba in dauerhafter Vertretung des kubanischen Volkes gehört, gewährleistet der Staat das Recht auf landwirtschaftliches und viehwirtschaftliches Nutzungsrecht jedem Bauern, Erzeuger oder Viehzüchter, der das Land bearbeiten möchte.

Das Nutzungsrecht wird gewährt:
a) auf freie, freiwillige und nicht diskriminierende Weise;
b) zu einem festen symbolischen Wert von zehn Cent (USD 0,10) pro Quadratmeter und Jahr oder dem entsprechenden Gegenwert in nationaler Währung;
c) mit vollständiger Rechtssicherheit, solange das Land seiner produktiven Bestimmung gemäß tatsächlich bewirtschaftet wird.

Das Nutzungsrecht kann nur erlöschen, wenn das gewährte Land für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als drei (3) Jahren ohne produktive Bewirtschaftung verbleibt, außer in Fällen von höherer Gewalt, die nach Maßgabe des Gesetzes ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

Das Erlöschen des Nutzungsrechts darf unter keinen Umständen konfiskatorischen, politischen oder willkürlichen Charakter haben und unterliegt der richterlichen Kontrolle.

Artikel 97. Steuerbefreiung für die landwirtschaftliche und viehwirtschaftliche Produktion

Um die Ernährungssouveränität wirksam zu gewährleisten, sind alle Mittel, Geräte, Betriebsmittel, Maschinen, Werkzeuge, Produkte und Technologien, die für die landwirtschaftliche oder viehwirtschaftliche Nutzung bestimmt sind, sowohl bei ihrer inländischen Herstellung als auch bei ihrer Einfuhr von Steuern, Abgaben und Zöllen befreit.

Von dieser Befreiung ausdrücklich ausgenommen sind:
a) Kraftstoffe;
b) daraus abgeleitete Energieerzeugnisse;
c) Betriebsmittel, deren Verwendung nicht unmittelbar mit der landwirtschaftlichen oder viehwirtschaftlichen Produktion verbunden ist.

Das Gesetz legt die erforderlichen Kontrollmechanismen fest, um die Zweckentfremdung dieser Vergünstigungen zu verhindern, ohne die Produktionstätigkeit zu behindern oder zu verteuern.

TITEL XII

VON DEN GRUNDVERSORGUNGSLEISTUNGEN, DER ENERGIE UND DER WESENTLICHEN INFRASTRUKTUR

Artikel 98. Recht auf Grundversorgungsleistungen

Jede Person hat das Recht auf kontinuierlichen, sicheren und ausreichenden Zugang zu:
a) Elektrizität;
b) Trinkwasser;
c) Abwasserentsorgung;
d) grundlegenden Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist eine wesentliche staatliche Verpflichtung und darf nicht als Instrument politischer Kontrolle, Bestrafung, Diskriminierung oder sozialen Drucks eingesetzt werden.

Artikel 99. Verbot der strukturellen Unterbrechung

Die systematische, anhaltende oder geplante Unterbrechung der Grundversorgungsleistungen als strukturelle Staatspolitik ist hiermit verboten.

Eine Unterbrechung darf nur aus technischen Gründen, höherer Gewalt oder unerlässlicher Wartung erfolgen, und zwar vorübergehend und verhältnismäßig.

Artikel 100. Staatliche Haftung

Grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliche Desinvestition oder Misswirtschaft, die zum anhaltenden Zusammenbruch der Grundversorgungsleistungen führt, begründet die verwaltungsrechtliche, zivilrechtliche und politische Haftung der zuständigen Beamten.

TITEL XIII

VON DER WIRTSCHAFTSFREIHEIT, DEM UNTERNEHMERTUM UND DEM WETTBEWERB

Artikel 101. Unternehmerfreiheit

Die Unternehmensfreiheit, die private Initiative und das rechtmäßige Unternehmertum werden hiermit anerkannt.

Der Staat darf keine staatlichen, parteilichen oder militärischen Monopole einführen und die Wirtschaftstätigkeit nicht aus ideologischen Gründen einschränken.

Artikel 102. Wettbewerbsschutz

Ein freier und wettbewerbsfähiger Markt wird hiermit gewährleistet.

Verboten sind:
a) dauerhafte staatliche Monopole;
b) von Streitkräften oder Sicherheitskörpern kontrollierte Unternehmen;
c) die von der öffentlichen Hand geförderte missbräuchliche Marktkonzentration.

Artikel 103. Wirtschaftliche Rechtssicherheit

Die Wirtschaftsregeln müssen klar, stabil und vorhersehbar sein.
Jede Form der mittelbaren Konfiskation durch Inflation, willkürliche Kontrollen oder rückwirkende Änderungen ist verboten.

TITEL XIV

VON DER ZENTRALBANK, DER WÄHRUNG UND DEM SPAREN

Artikel 104. Unabhängigkeit der Zentralbank

Die Zentralbank der Republik ist autonom und von der politischen Macht unabhängig.

Die Ausgabe von Geldmitteln zur Finanzierung öffentlicher Ausgaben, Haushaltsdefizite oder politischer Programme ist verboten.

Artikel 105. Schutz des Sparens

Das Sparguthaben der Bürger wird verfassungsrechtlich geschützt.

Verboten sind:
a) finanzielle Einfrierungen;
b) Einlageneinfrierungen;
c) erzwungene Währungsumstellungen;
d) konfiskatorische Abwertungen.

TITEL XV

VOM RECHT AUF INFORMATION UND DIGITALER FREIHEIT

Artikel 106. Recht auf Internetzugang

Jede Person hat das Recht auf freien, zensurfreien Zugang zum Internet und zu den Informationstechnologien.

Artikel 107. Verbot der digitalen Zensur

Verboten sind:
a) die Zensur von Inhalten aus politischen Gründen;
b) die Sperrung von Netzwerken oder Plattformen, die dem Geist des Gesetzes nicht zuwiderlaufen;
c) Internet-Abschaltungen als Kontrollmechanismus.

TITEL XVI

VON DER FREIEN UND NICHT-IDEOLOGISCHEN BILDUNG

Artikel 108. Bildung ohne Indoktrination

Die Bildung ist frei, pluralistisch und nicht-ideologisch.

Jede Form der verbindlichen politischen Indoktrination in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen ist verboten.

Artikel 109. Rechte der Eltern

Die Eltern haben das vorrangige Recht, die moralische und formative Erziehung ihrer Kinder nach Maßgabe des Gesetzes zu bestimmen.

TITEL XVII

VOM WÜRDIGEN GESUNDHEITSWESEN

Artikel 110. Recht auf Gesundheit

Jede Person hat das Recht auf kostenlose, würdige, tatsächliche und rechtzeitige medizinische Versorgung.

Artikel 111. Nationale Priorität

Die Zuweisung von medizinischen Ressourcen, Sanitätspersonal oder internationalen Missionen in einer Weise, die die inländische Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt, ist verboten.

Artikel 112. Arzneimittel

Der Staat gewährleistet durch eigene oder korporative Mittel die regelmäßige Versorgung mit unentbehrlichen Arzneimitteln.

TITEL XVIII

VON DER RENTE UND DEM SOZIALEN SCHUTZ

Artikel 113. Würdige Rente

Jede Person hat das Recht auf eine Rente, die ausreicht, um in Würde zu leben.

Artikel 114. Schutz des Rentensystems

Die Rentenmittel dürfen nicht für politische oder dem Rentenzweck fremde finanzielle Zwecke verwendet werden.

TITEL XIX

VON DER UMWELT, DEM WASSER UND DEN NATÜRLICHEN RESSOURCEN

Artikel 115. Umweltschutz

Der Staat schützt die Umwelt, das Wasser, den Boden, den Untergrund und die Wassereinzugsgebiete.

Artikel 116. Umwelthaftung

Jede Person oder Einrichtung, die einen Umweltschaden verursacht, haftet für dessen vollständige Wiedergutmachung.

TITEL XX

VON DEN ORGANEN DER INSTITUTIONELLEN KONTROLLE

Artikel 117. Rechnungshof der Republik

Der Rechnungshof der Republik wird hiermit als unabhängiges Organ zur Kontrolle der öffentlichen Ausgaben errichtet.

Artikel 118. Autonome Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft handelt mit funktioneller Autonomie und ohne politische Unterordnung.

Artikel 119. Bürgerbeauftragter

Das Amt des Bürgerbeauftragten wird hiermit zum unmittelbaren Schutz der Bürgerrechte gegenüber dem Staat errichtet.

TITEL XXI

VON DEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 120. Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am Tag ihrer Proklamation in Kraft.

Artikel 121. Automatische Auflösung

Alle mit dieser Verfassung unvereinbaren Organe, Ämter und Strukturen werden von Rechts wegen aufgelöst.

Artikel 122. Begrenzte Rechtskontinuität

Frühere Gesetze bleiben nur insoweit in Kraft, als sie dieser Verfassung nicht widersprechen, und bis zu ihrer ausdrücklichen Ablösung.